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FAQ

 

Hier geben wir Ihnen antworten zu häufig gestellten Fragen.

 

Wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
Wenn Sie mehr als 9 Personen mit der EDV gestützten Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder mehr als 19 Personen mit der herkömmlichen Verarbeitung (Papier, Karteikasten)beschäftigen,  benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten.
Verarbeiten Sie sensible Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG wie, Gewerkschaftszugehörigkeit, politische Meinung, Gesundheit,  rassische und ethnische Herkunft, religiöse oder philosophische Überzeugung, Sexualleben, oder werden Daten verarbeitet, die dazu bestimmt sind die Persönlichkeit oder Leistungsfähigkeit einer Person zu bestimmen, kann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich sein.

Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener).
Beispiel: Adresse, Kontoverbindung, Kfz-Kennzeichen, IP-Adresse, usw...

Wer kann Datenschutzbeauftragter werden?
Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt!
Das Landgericht Ulm stellt u.a zur Fachkunde fest:
Er muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften anwenden können.
Er ist Computerexperte.
Er hat Organisationstalent.
Er muss zuverlässig sein und darf nicht im Konflikt mit anderen Tätigkeiten im Betrieb stehen. Daher schließen sich folgende Gruppen aus: Geschäftführung, Verwandtschaft, Personalleiter, EDV Leiter, externe IT Systembetreuer/Dienstleister.

Was ist ein Verfahrensverzeichnis?
Auch Verfahrensübersicht genannt.
Hier wird zwischen dem öffentlichen und den internen Verfahrensverzeichnis unterschieden.
Das öffentliche, auch genannt als Verzeichnis für Jedermann, ist auf Antrag durch jedermann Bereit zu stellen. Es umfasst u.a. folgende Angaben: Name der verantwortlichen Stelle;
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen; Anschrift der verantwortlichen Stelle; Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -erarbeitung oder -nutzung; eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien; Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können; Regelfristen für die Löschung der Daten; eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.

Das interne Verfahrensverzeichnis hat zusätzlich zu dem öffentlichen Verfahrensverzeichnis
eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach §9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
Dies sind u. a. technische und organisatorische Maßnahmen wie: Unbefugte daran gehindert werden die Räume der technischen Anlagen zu betreten (Zutrittskontrolle; verhindert wird, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle);
gewährleistet wird, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt werden (Verfügbarkeitskontrolle).

Was passiert, wenn ich die Vorschriften nicht umsetze?
In § 43 BDSG sind die Bußgeldvorschriften geregelt, sie können bei Fehlen der Dokumentationen und/oder des Datenschutzbeauftragten bis zu 25000,-- EUR  und bei Vorsätzlichen oder Fahrlässigen Verstoß bis zu 250000,-- EUR betragen.
Bei vorsätzlicher Handlung kann laut § 44 auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren festgelegt werden.

Wer prüft die Einhaltung des Datenschutzes?
Die Behörden (in NRW Innenministerium, bzw. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) können auch ohne Anfangsverdacht die Einhaltung der Bestimmungen prüfen.
Hierzu hat die Behörde in NRW 40 neue Mitarbeiter eingestellt.

Ich habe weniger als 10 Personen, betrifft mich dann das BDSG?
Ja, Sie müssen die internen und das öffentliche Verfahrensverzeichnis erstellen und Maßnahmen beschreiben, wie der Datenschutz gem. Anlage zu § 9 BDSG, sichergestellt wird.
Weiterhin muss die Geschäftsführung die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten anderweitig sicherstellen.

Was prüft die Aufsichtsbehörde?
Ist ein Datenschutzbeauftragter vorhanden ($ 4 BDSG)?
Werden die Grundregeln der Auftragsdatenverarbeitung beachtet ($ 9 BDSG)?
Sind die vorgeschriebenen Verfahrensverzeichnisse vorhanden ($ 4g Abs. 2 BDSG)?
Hat der Datenschutzbeauftragte die entsprechende Fachkunde und Zuverlässigkeit (§ 4g BDSG)?
Sind die wichtigen organisatorischen und technische Maßnahmen beschrieben und werden diese beachtet (§ 9 BDSG)?
Ist die Verpflichtung auf das Datengeheimnis richtig erfolgt (§ 5 BDSG)
Ist die Internetpräsenz Datenschutzkonform (Unterrichtung über Datenschutz, Verwendung von Cookies, Veröffentlichung personenbezogener Daten, ...)