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News:

 

11.03.09
Fotos im Internet
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26.11.07
Sicherheitslücken im Behörden Computernetz
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26.11.07
Wachstum bei Industrie-spionage
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25.10.07
Angriffe auf persönliche Daten steigen deutlich
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26.09.07
Entsorgte Festplatten geben Daten preis
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07.09.07
Seagate verschlüsselt Festplatten.
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23.08.07
Datenklau bei Online-Jobbörse.
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13.08.07
Datenschützer warnen vor geplanter zaentrale Steuerdatei
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03.08.07
Deutschland in Sachen Datenschutz verklagt.
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17.04.07
Passwort gegen Schokolade
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23.02.07
Datenschutzgütesiegel an Microsoft
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05.02.07
Heimliche Online
Durchsuchungen sind
unzulässig
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22.1
2.06
Bürgerrechtlerin klagt gegen Online-Durchsuchungen.
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13.12.06
Ermittlungen auf deutschem Boden über einen Polizei-Trojaner sind bis auf weiteres ungesetzlich.
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03.11.06
Seagate verschlüsselt Mobillaufwerke.
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26.08.06
Die Grenze zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wurde von 4 auf 9 Personen angehoben.
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10.08.05
Überprüfung des Datenschutzes bei 137 Unternehmen in Hamburg
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 Willkommen!  Welcome!

letzte Änderung: 11.03.09

Am 24.10.95 ist die EU Richtlinie "Zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" verabschiedet worden.
Einige wesentlichen Grundsätze der EU Richtlinie finden Sie hier.

EU Richtlinien müssen innerhalb von 3 Jahren von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
Das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss seit dem 22.05.04 von den öffentlichen und nicht-öffentliche Stellen (natürliche, juristische Personen und Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts) umgesetzt werden.

Nachdem BDSG benötigen alle Unternehmen, die mehr als 9 Personen mit der automatisierten personenbezogenen Datenverarbeitung beschäftigen, oder Daten verarbeiten die der Vorabkontrolle unterliegen, einen Datenschutzbeauftragten.

Außerdem müssen Unternehmen die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen mindestens:

die technischen und organisatorischen Maßnahmen erfüllen    (§ 9 BDSG + Anlagen).
ein Verfahrensverzeichnis für „Jedermann“ führen (§ 4g Abs. 2 BDSG).
ein internes Verarbeitungsverzeichnis führen.
die Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG auf die Verschwiegenheit verpflichten.
die Mitarbeiter in die richtige Anwendung des Datenschutzes einweisen.

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) muß die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften anwenden können.
Er ist IT-Experte.
Er muss zuverlässig sein und darf nicht im Konflikt mit anderen Tätigkeiten im Betrieb stehen. Daher schließen sich folgende Gruppen aus: Geschäftführung, Verwandtschaft, Personalleiter, EDV Leiter, externe IT Systembetreuer/Dienstleister.
Ein nicht fachkundiger DSB gilt als nicht bestellt! Es droht ein Bußgeld nach § 43, Abs. 1, BDSG
von bis zu 25000,-- EUR.

Wir stellen Ihnen den fachkundigen Datenschutzbeauftragten.
Die Vorteile sind:

Vermeidung von Haftungs-Risiken.
Schutz der Unternehmensdaten
Keine Weiterbildungskosten.
Keine Interessenskollisionen.
Kein erhöhter Kündigungsschutz wie bei internen Mitarbeiter.
Richtiges Umsetzen der gesetzlichen Vorgaben.
Kalkulierbare Kosten durch Beratervertrag.
Effektive Umsetzung.
Wettbewerbsvorteil durch Vertrauens- und Imagegewinn bei    Kunden.
Keine Betriebsblindheit.
Kompetenter Ansprechpartner.